Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmer der KMG Kessmann Montage GmbH
Stand: 01.01.2024
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, der Firma KMG Kessmann Montage GmbH, Geschäftsführer: Michael Kessmann, Carl-Friedrich-Benz-Str. 27, 16321 Bernau bei Berlin („Auftraggeber“) und dem Subunternehmer („Auftragnehmer).
(2) Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden maßgebend. Abweichungen von diesen AGB sind nur durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung der im Individualvertrag beschriebenen Leistungen auf Grundlage dieser AGB.
(3) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen.
(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag, in dem Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen.
Grundlage der Ausführungen sind der jeweils gültige Bauplan und soweit vorhanden, die Versandliste. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt auch sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere, ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Werkplanungen und Unterlagen zu erstellen, sofern diese vom Auftraggeber nicht vorgegeben werden
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für die Realisierung der jeweiligen Projekte bzw. die Durchführung der Leistungen vom Ausstellungsveranstalter die strikte Einhaltung von Vorgaben und Rahmenbedingungen gefordert wird. Dies gilt regelmäßig für den Umweltschutz, die Logistik, die Organisation der Baustelle, die Strom- und Wasserversorgung, die Kommunikationsanschlüsse und die allgemeinen Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmer ist deshalb verpflichtet, im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen solche Vorgaben und Rahmenbedingungen zu beachten. Die jeweiligen entsprechenden Bedingungen der Ausstellungsveranstalter hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen.
(1) Ausführung
(a) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Leistungen die vorgegebene und festgelegte Ausführungsplanung unbedingt einzuhalten oder für deren Einhaltung zu sorgen. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, kann der Auftragnehmer statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen. Hält der Auftragnehmer während der Realisierung seiner Leistungen Abweichungen von der festgelegten Ausführungsplanung für erforderlich oder sinnvoll, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Im Zweifel hat er die Gleichwertigkeit der Ausführung nachzuweisen.
(b) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Leistungen die vorgegebene und festgelegte Ausführungsplanung unbedingt einzuhalten oder für deren Einhaltung zu sorgen. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, kann der Auftragnehmer statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen. Hält der Auftragnehmer während der Realisierung seiner Leistungen Abweichungen von der festgelegten Ausführungsplanung für erforderlich oder sinnvoll, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Im Zweifel hat er die Gleichwertigkeit der Ausführung nachzuweisen.
(2) Ausführungsunterlagen
Durch die Übernahme oder Zustimmung bzw. Genehmigung des Auftraggebers zu Werkplanungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des Auftragnehmers für deren Richtigkeit und Geeignetheit nicht berührt. Der Auftraggeber übernimmt durch die Freigabe keine Haftung. Dies gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen des Auftragnehmers.
(3) Kooperationspflicht
(a) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet.
(b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und so weit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist.
(c) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sein können. Diese Meetings und Zusammenkünfte werden vom Auftraggeber derart gestaltet, dass die bestmögliche vertragsgerechte Erfüllung der Leistungen gewährleistet wird. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
(4) Materiallieferung und Lagerung
Sämtliche Lieferungen zur Bau- bzw. Verwendungsstelle sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zu koordinieren. Logistikkonzepte des Auftraggebers und der Ausstellungsveranstalter sind in jedem Falle zu beachten und deren Festlegungen zu befolgen. Unvollständige Materiallieferungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
(5) Mitarbeiter des Auftragnehmers
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, falls für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen erforderlich, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu garantieren. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und der speziellen Bestimmungen des Ausstellungsveranstalters im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ständigen Überwachung des von ihm eingesetzten Personals; die Auswahl- und Überwachungspflicht trifft alleine den Auftragnehmer.
(b) Der Auftragnehmer wird, soweit dies nach den von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird, umgehend nach Vertragsschluss dem Auftraggeber einen oder mehrere übergeordnete Ansprechpartner sowie einen fachkundigen Vertreter zu benennen. Letzterer hat zu den erforderlichen Zeiten auf der Bau- oder Verwendungsstelle anwesend zu sein.
(c) Der Auftragnehmer garantiert, dass die benannten Ansprechpartner weisungs- und entscheidungsberechtigt und befugt sind, den Auftragnehmer wirksam zu verpflichten. Ein Wechsel dieser Ansprechpartner ist von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug trifft der Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen und Anweisungen selbst. Für sämtliche personaladministrativen und disziplinarischen Maßnahmen ist alleine der Auftragnehmer zuständig; der Auftraggeber kann aber die Entfernung von Mitarbeitern des Auftragnehmers von der Bau- oder Verwendungsstelle verlangen, wenn sich diese als persönlich oder fachlich ungeeignet erweisen.
(d) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusst verhalten.
(6) Beauftragung von Dritten
(a) Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, für die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen oder Teilen dieser Leistungen Dritte zu beauftragen.
(b) Dem Auftraggeber sind vor der beabsichtigten Beauftragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer, Leistungen nur an solche Nachunternehmer zu übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Einsatz von Dritten entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zur vollständigen Vertragserfüllung.
(7) Überwachungsrecht
(a) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung der Leistungen zu überwachen und die Stätten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Auftragnehmer wird die entsprechende Verpflichtung an für ihn tätige Dritte weiterleiten. Der Auftraggeber ist zur Einsichtnahme in sämtliche die Durchführung der Leistungen betreffenden Unterlagen einschließlich aller elektronisch gespeicherten Daten berechtigt.
(b) Zur Sicherung des Qualitätsstandards ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit Weisungen zur Ausführung zu erteilen. Der Auftragnehmer wird diese Hinweise beachten und umsetzen.
(1) Preisgarantie
Haben die Parteien eine pauschale Vergütung vereinbart, so garantiert der Auftragnehmer, dass seine Leistungen im Rahmen dieser pauschalen Vergütung verwirklicht werden können und erbracht werden. Mit diesem Pauschalpreis sind die gesamten zur funktionstüchtigen und mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Auftrags notwendigen Leistungen abgegolten.
(2) Termingarantie
(a) Der Auftragnehmer garantiert die unbedingte Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen. Solchermaßen vereinbarte Fristen und Termine können nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, sofern dies aufgrund des Entwicklungsstandes des Projektes oder sonstigen Gegebenheiten erforderlich ist. Der Auftragnehmer garantiert auch die Einhaltung entsprechend einvernehmlich geänderter Termine und Fristen.
(b) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten fertig gestellt werden können, oder sind Verzögerungen bereits eingetreten, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie eine termingerechte Fertigstellung der Leistungen sichergestellt werden kann. Dies gilt auch bei Leistungsänderungen oder zusätzlich erbrachten Leistungen.
(c) Ist der Auftragnehmer dennoch schuldhaft mit der Fertigstellung der Leistungen in Verzug, so kann der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens fordern und für jeden Fall der Überschreitung jedes einzelnen Termins bzw. jeder einzelnen Frist eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme je Kalendertag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 10 % der Nettoauftragssumme. Dem Auftragnehmer bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ihn an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft und/oder dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Vertragsstrafe eingetreten ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
(d) Auf mangelndes Verschulden kann sich der Auftragnehmer lediglich dann berufen, wenn er eine Behinderung angezeigt hat, es sei denn, die Behinderung ist offensichtlich.
(3) Änderungsvorbehalt / zusätzliche Leistungen
(a) Der Auftragnehmer erkennt an, dass das Letztentscheidungsrecht über alle wesentlichen, die Durchführung der Leistungen betreffenden, Fragen beim Auftraggeber liegt. Verlangt der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des Auftragnehmers und führen diese nach der Auffassung des Auftragnehmers zu Mehrkosten, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Umfang des zu erwartenden zusätzlichen Aufwandes detailliert aufzuschlüsseln. Nur wenn der Auftraggeber dennoch die Umsetzung solcher Anweisungen verlangt, sind diese zusätzlichen Leistungen auszuführen und nur dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf die weitere Vergütung.
(b) Wird vom Kunden des Auftraggebers die Ausführung von Änderungen oder zusätzliche Leistungen unmittelbar vom Auftragnehmer gefordert, so ist der Auftragnehmer in jedem Falle verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Freigabeerklärung des Auftraggebers solche Leistungen auszuführen. Führt der Auftragnehmer solche Leistungen ohne Freigabeerklärung des Auftraggebers dennoch aus, besteht keinerlei Vergütungsanspruch und der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Auftraggeber dadurch entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Teilt der Auftragnehmer Verzögerungen durch Leistungsänderung oder zusätzliche Leistungen nicht spätestens bei Vorlage seines Leistungsänderungs- oder Zusatzangebotes mit, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit auf Grund der Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Leistung ist offenkundig.
(4) Sorgfaltspflichten
(a) Werden dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) anvertraut, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen, so ist der Auftragnehmer zu besonders sorgfältiger und pfleglicher Behandlung verpflichtet. Soweit im Auftrag nichts Anderes geregelt ist haftet der Auftragnehmer für Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
(b) Jegliche Schäden und/oder Verluste an diesen Gegenständen und Gütern hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber unter Schilderung der genauen Umstände anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um gegebenenfalls diesbezügliche Versicherungsansprüche zu realisieren.
(c) Sofern dem Auftragnehmer Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) insbesondere von Dritten annimmt, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen und über den Umfang des bestehenden Leistungsumfangs (e.g. Materialliste) hinausgehen, so übernimmt der Auftragnehmer diese in die persönliche Obhut und haftet für Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
(5) Nutzung von Fahrzeugen des Auftraggebers
(a) Wird der Auftragnehmer während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Auftragnehmer hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
(b) Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug, soweit diese nicht durch die jeweilige Fahrzeugversicherung abgedeckt sind. Bei grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Der Auftragnehmer haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer etc. verursacht worden sind.
(c) Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
(d) Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
(1) Abnahmen finden regelmäßig nur nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen statt. Jede Abnahme hat förmlich zu erfolgen; stillschweigende Abnahmen, etwa durch Inbetriebnahme eines bestimmten Gewerkes, sind ausgeschlossen.
(2) Sind die Leistungen insgesamt oder zum Teil nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, sofern es sich um wesentliche Mängel handelt.
(3) Bei jeder Abnahme ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Die Geltendmachung nachträglich festgestellter Mängel ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Bei der Abnahme festgestellte oder nachträglich festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sofern er diese zu vertreten hat. Den Aufwand und eventuelle Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat alles nach seinen Möglichkeiten zumutbare zu tun, um eine rechtzeitige Fertigstellung des Projektes für den Kunden zu gewährleisten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen gegen den Besteller erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
(1) Soweit im Vertrag/Auftrag nicht anderes vereinbart ist, sind mit der vereinbarten Vergütung alle sonstigen Kosten und Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten der Planung und Erstellung sonstiger Unterlagen, Kommunikationskosten, Fahrtkosten etc. abgegolten.
(2) Ebenfalls mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist auch die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Bedingungen.
(3) Dem Auftragnehmer wird für jedes Projekt eine Hotelbuchungspauschale in Höhe von 15,00 €/Person abgerechnet, vorausgesetzt der Auftraggeber hat die Hotelübernachtung für den Auftragnehmer gebucht. Sofern die Hotelbuchungspauschale unverhältnismäßig zum Werklohn steht, kann die Auftraggeberin im eigenen Ermessen diese auch im Einzelfall minimieren oder aussetzen.
(3) Rechnungen sind an die vom Auftraggeber benannte Anschrift zu richten und haben die vom Auftraggeber geforderten Angaben (z.B. Auftragsnummer, Projektbezeichnung, Projektnummer usw.) und die entsprechenden Leistungsnachweise zu enthalten. Alle Zahlungen der Auftraggeberin an den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich auf der Grundlage einer Rechnung. Die Rechnungslegung an die Auftraggeberin hat exakt nach den formellen, inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben zu erfolgen.
(3.1) Bei erstmaliger Zusammenarbeit ist der Auftragnehmer verpflichtet dem Auftraggeber vor der ersten Rechnungslegung seine wirtschaftlichen Unterlagen, wie
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entsprechenden Folgen / Verzögerungen ist der Vertragspartner verantwortlich.
(4) Die Rechnungslegung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, grundsächlich erst nach Abbauende.
(5) Folgende Zahlungsbedingungen werden vereinbart: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto.
Die Frist beginnt nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung und dem unterschriebenem Werkvertrag bei der Auftraggeberin. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Rechnungen zurückzuweisen.
(1) Sofern im Vertrag/Auftrag Abweichendes nicht geregelt ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Kosten, Ausgaben, Verlusten, Schadensersatzforderungen und Verpflichtungen auf erstes Anfordern freizustellen und schadlos zu halten, die dem Auftraggeber durch einen schuldhaften Verstoß seitens des Auftragnehmers gegen eine Bestimmung des Auftrages/Vertrages oder diesen Bedingungen entstehen oder entstehen können, insbesondere von solchen Ansprüchen der Auftraggeber/Kunden.
(2) Der Auftragnehmer stellt zudem den Auftraggeber und die vom Auftraggeber mit der Durchführung oder Überwachung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes, des Brandschutzes und der Gefahrgutbestimmungen betrauten Personen von allen Ansprüchen auf erste Anforderung frei, die gegen den Auftraggeber oder die vorgenannten Personen wegen Schäden gerichtet werden, die aus einer Verletzung der von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen zu beachtenden Vorschriften entstehen.
(3) Die Haftung des Auftraggebers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(4) Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter. Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge strikte Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Entwicklungen, Ideen, Angebotsinhalte, Kundendaten, Einkaufsquellen und Konditionen.
(3) Der Auftragnehmer darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers öffentliche Stellungnahmen in Bezug auf die Tätigkeit für den Auftraggeber und insbesondere auf die Erbringung der Leistungen verbreiten oder zur Verbreitung freigeben. Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, auf seine Leistungen für den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.
(4) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Jeder Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.
Dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangende Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. des Auftraggebers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftragnehmer übergeben worden sind. Die Berechtigung zur Nutzung durch den Auftragnehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und zwar unabhängig davon ob, Sonderschutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht. Die Unterlagen gelten dem Auftragnehmer als anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, welche er durch seine Tätigkeit für den Auftraggeber, bzw. auf der jeweiligen Baustelle erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Diese Verpflichtung umfasst nicht das Recht des Auftragnehmers, sämtliche Daten an Dritte weiter zu leiten, welche zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, nicht selbst zu Kunden des Auftraggebers in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar, noch über Dritte für sie tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer in keinen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden des Auftraggebers zu treten, wenn dieser oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen, welcher er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber oder vom Kunden selbst erhalten hat, sowie die hieraus erlangten Kenntnisse und Informationen über den Kunden weder für sich, noch für Dritte zu verwenden.
(4) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Wettbewerbsverbot aus den Absätzen 1, 2 und 3 hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Wird die Zuwiderhandlung trotz schriftlicher Abmahnung durch den Auftraggeber fortgesetzt, so ist für jeden weiteren begonnenen Monat der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz etwaiger weitergehender Schäden, sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens gegen den Auftragnehmer bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung, sämtliche zur Durchführung des Vertrages erhaltenen Dokumente, Datenträger und sämtliche sonstigen erhaltenen Arbeitsunterlagen, einschließlich sämtlicher etwaig angefertigter Kopien, nach der Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück zu geben.
Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf jegliches Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht und versichert gleichzeitig die Vollständigkeit der Rückgabe.
(6) Für eine etwaige Verletzung der Pflicht aus Absatz 5 des Auftragnehmers ist durch diesen eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR an den Auftraggeber zu zahlen.
(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag/Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen jederzeit ganz oder teilweise kündigen, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber/Kunde seinerseits den Vertrag mit dem Auftraggeber gekündigt hat. Im Falle einer solchen Kündigung steht dem Auftragnehmer Vergütung nur für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen zu.
(2) Der Auftraggeber kann darüber hinaus diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung dieses Kündigungsrechtes ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor fruchtlos unter angemessener Fristsetzung aufgefordert hat, den wichtigen Grund zu beseitigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat, insbesondere vereinbarte Termine nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder zahlungsunfähig ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den in §§ 636, 281 II und 323 II BGB genannten Fällen. Ebenfalls bedarf es keiner Fristsetzung, wenn der wichtige Grund aus tatsächlichen Gründen nicht beseitigt werden kann.
(3) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund sind die vom Auftragnehmer bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend Abs. (1) dieser Regelung zu vergüten, es sei denn, die Leistungen sind nutzlos. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte fallen nicht an den Auftragnehmer zurück. Insoweit werden jegliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
Die Einnahme von BTM und Alkohol während des Bauvorhabens ist dem Auftragnehmer strengstens untersagt. Gleiches gilt für die Erbringung von Arbeitsleistungen unter Einfluss von BTM und Alkohol. Werden dem Auftragnehmer Alkohol oder BTM nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor die Bauleistung des Auftragnehmers adäquat zu kürzen. Verursacht der Auftragnehmer unter Einfluss von BTM oder Alkohol während des Bauvorhabens einen Schaden, so haftet er ausschließlich für alle anfallenden Kosten und Schadensersatzansprüche. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei Verdacht des Konsums an der Feststellung mitzuwirken.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließen und diese Vorgaben strengstens einzuhalten.
(1) Höhere Gewalt
Sollte es nach einer Projektbeauftragung bzw. während der Montage/Demontage zu einer vorzeitigen Stornierung/Abbruch der Messe durch höhere Gewalt, wie bspw. einer Pandemie kommen, werden wir die Beauftragung ohne Anerkenntnis jeglicher Kosten (Ausfallgelder) unsererseits stornieren.
(2) Evtl. Kosten, die aufgrund von pandemiebedingten Schutzmaßnahmen entstehen, werden vom Auftragnehmer übernommen und dem Auftraggeber nach Verlangen zur Verfügung gestellt.
(1) Diese Bedingungen sind maßgebend für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob im Einzelfall bei nachfolgenden Vereinbarungen hierauf Bezug genommen wird.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.